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Anlage 11 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von Anlage 11 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BinSchPersV Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent (vom 14.04.2023)
... 1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und 2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und 2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen ...
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