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Anlage 11 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 11 (zu § 73 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 11 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 MTAPrV Bescheinigung
... hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu ...
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