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Anlage 11 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

Anlage 11 (zu § 51 Absatz 1) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Studienfächer:
Pflichtfächer
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
Mindest-
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
bis zur
Zwischenprüfung
bis zum Ende des
Grundstudiums
1. Steuerrecht
1.1Allgemeines Steuerrecht
1.1.1Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf-
recht, Finanzgerichtsordnung)
4011841159
1.1.2Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 2062-62
1.2Besonderes Steuerrecht     
1.2.1Steuern vom Einkommen und Ertrag 7014745192
1.2.2Umsatzsteuer359636132
1.2.3Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 3910438142
1.2.4Internationales Steuerrecht --2525
1.3Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1
Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden
können.
-81*49130
2. Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) 3592-92
3. Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst-
recht)
2660-60
4. Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts-
lehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs-
handeln)
-48-48
5. Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) -23-23
6. Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 55
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 95
8. Methoden der Rechtsanwendung -20-20 
 Zwischensumme Pflichtfächer     1.235


Studienfächer:
Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
Schwerpunktthema (10.)
Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5.
Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren
Dispositionsstunden
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
Mindest-
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
bis zur
Zwischenprüfung
bis zum Ende des
Grundstudiums
9. Wahlpflichtveranstaltungen:  
9.1zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd-
sprachen
60
9.2zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere
zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
60
 Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen  120
10. Schwerpunktthema   303030
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt-
studium
440
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der
Abschlussklausuren)
97
Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium 243
2.200




 

Zitierungen von Anlage 11 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 StBAPO Studienfächer und Gesamtstunden
... und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den ...
§ 55 StBAPO Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
...  (3) Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Studienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungstests gestellt werden. ...
§ 72 StBAPO Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
... Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die ...