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Anlage 11 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswirkungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträchtigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriterium
Bewertungsgröße des Kriteriums
beziehungsweise Indikators
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstig ungünstig
Schutz des einschluss-
wirksamen Gebirgs-
bereichs durch günstigen
Aufbau des Deckgebirges
gegen Erosion und
Subrosion sowie ihre
Folgen (insbesondere
Dekompaktion)
Überdeckung des einschluss-
wirksamen Gebirgsbereichs
mit grundwasserhemmenden
Gesteinen, Verbreitung und
Mächtigkeit grundwasser-
hemmender Gesteine im
Deckgebirge
mächtige
vollständige
Überdeckung,
geschlossene
Verbreitung
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung,
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Verbreitung
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
fehlende
Überdeckung,
Fehlen
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
Verbreitung und Mächtigkeit
erosionshemmender Gesteine
im Deckgebirge des einschluss-
wirksamen Gebirgsbereichs
mächtige
vollständige
Überdeckung,
weiträumige
geschlossene
Verbreitung
besonders
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung,
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Verbreitung
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
fehlende
Überdeckung,
Fehlen
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
keine Ausprägung struktureller
Komplikationen (zum Beispiel
Störungen, Scheitelgräben,
Karststrukturen) im Deckgebirge,
aus denen sich subrosive,
hydraulische oder mechanische
Beeinträchtigungen für den ein-
schlusswirksamen Gebirgsbe-
reich ergeben könnten
Deckgebirge mit
ungestörtem
Aufbau
strukturelle
Komplikationen,
aber ohne
erkennbare hy-
draulische Wirk-
samkeit (zum
Beispiel ver-
heilte Klüfte/
Störungen)
strukturelle
Komplikationen
mit potenzieller
hydraulischer
Wirksamkeit




 

Zitierungen von Anlage 11 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 StandAG Geowissenschaftliche Abwägungskriterien
... Soweit sich die Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen, sind sie in diesem Fall auf den ... und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 7 bis 11  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 7 EndlSiUntV Analyse des Endlagersystems
... ist darzulegen, welche Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben. Dabei ist zu ...