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Anlage 11 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge
Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswirkungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträchtigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriterium | Bewertungsgröße des Kriteriums beziehungsweise Indikators | Wertungsgruppe | ||
günstig | bedingt günstig | ungünstig | ||
Schutz des einschluss- wirksamen Gebirgs- bereichs durch günstigen Aufbau des Deckgebirges gegen Erosion und Subrosion sowie ihre Folgen (insbesondere Dekompaktion) | Überdeckung des einschluss- wirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasserhemmenden Gesteinen, Verbreitung und Mächtigkeit grundwasser- hemmender Gesteine im Deckgebirge | mächtige vollständige Überdeckung, geschlossene Verbreitung grundwasser- hemmender Gesteine im Deckgebirge | flächenhafte, aber lücken- hafte bezie- hungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lücken- hafte bezie- hungsweise unvollständige Verbreitung grundwasser- hemmender Gesteine im Deckgebirge | fehlende Überdeckung, Fehlen grundwasser- hemmender Gesteine im Deckgebirge |
Verbreitung und Mächtigkeit erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge des einschluss- wirksamen Gebirgsbereichs | mächtige vollständige Überdeckung, weiträumige geschlossene Verbreitung besonders erosions- hemmender Gesteine im Deckgebirge | flächenhafte, aber lücken- hafte bezie- hungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lücken- hafte bezie- hungsweise unvollständige Verbreitung erosions- hemmender Gesteine im Deckgebirge | fehlende Überdeckung, Fehlen erosions- hemmender Gesteine im Deckgebirge | |
keine Ausprägung struktureller Komplikationen (zum Beispiel Störungen, Scheitelgräben, Karststrukturen) im Deckgebirge, aus denen sich subrosive, hydraulische oder mechanische Beeinträchtigungen für den ein- schlusswirksamen Gebirgsbe- reich ergeben könnten | Deckgebirge mit ungestörtem Aufbau | strukturelle Komplikationen, aber ohne erkennbare hy- draulische Wirk- samkeit (zum Beispiel ver- heilte Klüfte/ Störungen) | strukturelle Komplikationen mit potenzieller hydraulischer Wirksamkeit |
Zitierungen von Anlage 11 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 StandAG Geowissenschaftliche Abwägungskriterien
... Soweit sich die Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen, sind sie in diesem Fall auf den ... und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 7 bis 11 ...
Zitat in folgenden Normen
Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103
§ 7 EndlSiUntV Analyse des Endlagersystems
... ist darzulegen, welche Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben. Dabei ist zu ...
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