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Anlage 12 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *)
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- Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2070 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von Anlage 12 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2070 |
aktuell vorher | 30.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 16.10.2018 BGBl. I S. 1725 |
aktuell | vor 30.10.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 12 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a AnzV Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) (vom 29.12.2020)
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu ...
§ 11 AnzV Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen) (vom 30.10.2018)
... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12 zu verwenden. (2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Anhang 2 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
... Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu verwenden." 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12 zu verwenden." 7. § 14 wird wie folgt geändert: ... die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. b) Die Anlagen 8 bis 12 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 4. AnzVÄndV
... (BGBl. 2022 I S. 2073)]". 7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI", „PVVASI", ...
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