Anlage 12 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

LeitstelleUmweltbereich
Deutscher Wetterdienst Luft, Niederschlag
Bundesanstalt für Gewässerkunde Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Ernährung und Lebensmittel
Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel
pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für Strahlenschutz Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,
Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,
Fortluft


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Zitierungen von Anlage 12 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 StrlSchV Emissions- und Immissionsüberwachung (vom 16.01.2024)
... Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und ...


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