Anlage 13 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 13 (zu § 105 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung (BGBl. 2020 I S. 2332)


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Zitierungen von Anlage 13 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 ATA-OTA-APrV Bescheinigung
... hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu ...


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