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Anlage 13 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.1Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.8Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.9Vollrausch§ 323a StGB
1.10Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
§ 21 StVG
1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG


2. mit zwei Punkten

2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 240 StGB
2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 315 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3,
Absatz 2, 4 und 5 StGB
2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.8Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 323a StGB
2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 323c StGB
2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
§ 21 StVG
2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 22 StVG


2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*
2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt
241, 241.1, 241.2

2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2

2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 243, 243.1, 243.2

2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
nicht eingehalten
12.6 in Verbindung mit
12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5
der Tabelle 2 des Anhangs
sowie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.5aBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet
50, 50.1, 50.2, 50.3
2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt
50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3
2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft-
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren
83.3
2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
89b.2, 244
2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe-
schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern-
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens
132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2
2.2.8aEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
135, 135.1, 135.2
2.2.8bBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid-
rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
246.2, 246.3


3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat*
3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243b


3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.1.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.2.2, 11.2.3,
11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1
des Anhangs (11.2.2 nur
innerhalb, 11.2.5 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften), 11.3.4, 11.3.5,
11.3.6 der Tabelle 1 des
Anhangs (11.3.6 nur außer-
halb geschlossener Ort-
schaften)
3.2.3den Abstand 12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs,
12.7 in Verbindung mit
12.7.1 oder 12.7.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21,
22
3.2.5die Vorfahrt 34
3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44, 45
3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen
51b.3, 53.1
3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1
3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9die Beleuchtung 76
3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88
3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 136, 245
3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247
3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18Verkehrshindernisse123
3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei-
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil
129, 132, 132a, 132a.1,
132a.2, 132a.3, 132a.3.1,
132a.3.2, 133.1, 133.2,
133.3.1, 133.3.2
3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152,
152.1
3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23Auflagen166


3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172
3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a


3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.4.1die Zulassung 175
3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253


3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a
3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2
3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft-
fahrzeugen
198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder
199.2.4, 198.2.5 oder
199.2.5, 198.2.6 oder
199.2.6 der Tabelle 3 des
Anhangs
3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7Bereifung und Laufflächen 212, 213,
213a
3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs
214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9die Stützlast 217
3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11Auflagen233


3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):

laufende
Nummer
Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage
3.6.1Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.2Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB
3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nicht übergeben
Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe o
GGVSEB


*
Bußgeldkatalog





 

Frühere Fassungen von Anlage 13 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.10.2024Artikel 2 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
aktuell vorher 22.08.2024Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 4 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 4 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuell vorher 13.10.2017Artikel 2 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
vom 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 4 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 13 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 FeV Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (vom 01.05.2014)
... Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst: „Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des ... aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst: „Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu ... dem Fahreignungs-Bewertungssystem Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wörter „(Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)" ersetzt. 7. In Anlage 13 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Nach der laufenden Nummer 2.2.1 wird ...

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 2 56. StrÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)" eingefügt. 2. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 ...

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Artikel 2 57. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 3.2.15 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 4 54. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... freien Gasse (§ 11 Absatz 2)". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein)." 39. Anlage 13 wird wie folgt gefasst: „Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der ... 39. Anlage 13 wird wie folgt gefasst: „Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 4 52. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... M 5), A 3), B 3), C 3) nein nein. 19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst: „2.1 folgende Straftaten, soweit sie ...