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Anlage 13 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 13 (zu § 95 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 13 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 MTAPrV Bescheinigung
... hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu ...
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