Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage D13b - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
| |

Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland



-
Klebeetikett -

Muster für das Klebeetikett „Verlängerung des Visums im Inland" (BGBl. 2019 I S. 14)




Anzeige


 

Frühere Fassungen von Anlage D13b AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuellvor 05.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage D13b AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage D13b AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024)
... eingetragen. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden. (2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die ...
Anlage D1 AufenthV Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (vom 01.09.2011)
... Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 1536)] Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 ...