Tools:
Update via:
Anlage 14 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 14 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 BinSchPersV Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
... (3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_14_BinSchPersV.htm