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Anlage 15 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
- 2.
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
- 3.
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
- 4.
- soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
- 1.
- die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
- 2.
- die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
- 3.
- Kursleiter
- a)
- den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
- b)
- eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
- c)
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
- d)
- eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- 4.
- Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
- 5.
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
- 6.
- die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
- 7.
- der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.
(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 24. August 2017
Frühere Fassungen von Anlage 15 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 15 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 15 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 FeV Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (vom 10.12.2020)
... drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der ... die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... angepasst werden; davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 . Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der ... dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage ... 25. Juni 2021 nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 " eingefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ... 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... 42 Absatz 2)". 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3" durch ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... für Fahreignung (zu § 66 Absatz 2)". cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 Voraussetzungen für die amtliche ... cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung ... unterzogen werden." 6. In § 11 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 15 " durch die Angabe „Anlage 4a" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt ... Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der ... Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ... Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden." 27. Anlage 3 wird wie folgt ... „der Anforderungen nach Satz 1" ersetzt. bb) Die Angabe „Anlage 15 " wird durch die Angabe „Anlage 4a" ersetzt. 31. Anlage 6 wird wie folgt ... einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten." 41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen ... unterhielten." 41. Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b)". c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 15a Voraussetzungen für die ... Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern." 22. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren." 23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt: „Anlage 15a (zu § 71b) ...
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