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Anlage 16 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 16 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 16 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
... Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster ...
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