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Anlage 18 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)

Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Anlage 18 Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (SchDckWtr)


Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

I. Kopf des Meldebogens

Im Kopf des Meldebogens sind Felder für folgende Informationen vorzusehen:

1.
Name der Pfandbriefbank

2.
BAK-Nummer der Pfandbriefbank

3.
Meldefrequenz (monatlich oder quartalsweise)

4.
Meldestichtag im Format TT.MM.JJJJ

5.
Kurzbezeichnung des Meldebogens: „Schiffspfandbriefe - Deckung - Weitere Deckungswerte (SchDckWtr)"

6.
Beschreibung des Inhalts des Meldebogens: „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 PfandBG, die keine Derivategeschäfte nach § 4b PfandBG sind".

II. Der spezifische Datenbereich des Meldebogens wird von den Feldern von 11 Spalten und 24 Zeilen gebildet.

III. Koordinatensystem des spezifischen Datenbereichs

1.
In der obersten Zeile sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Spalte von links spaltenweise fortlaufend mit den Angaben „001" bis „010" zu versehen.

2.
In der ersten Spalte von links sind die Felder des spezifischen Datenbereichs ab der zweiten Zeile von oben zeilenweise fortlaufend mit den Angaben „001" bis „023" zu versehen.

IV. Kennzeichnungsbereich des spezifischen Datenbereichs

1.
Die Felder der mit „001" versehenen Zeile in den mit „004" bis „010" versehenen Spalten sind rot zu unterlegen.

2.
Die Felder der mit „001" versehenen Spalte in den mit „004" bis „023" versehenen Zeilen sind grün zu unterlegen.

V. Nicht auszufüllender unbeschrifteter Bereich des spezifischen Datenbereichs

Folgende Bereiche des spezifischen Datenbereichs sind abzugrauen:

1.
das Feld der ersten Spalte (links der mit „001" versehenen Spalte) in der ersten Zeile (oberhalb der mit „001" versehenen Zeile) des spezifischen Datenbereichs,

2.
die Felder der mit „001" versehenen Spalte in den mit „001" bis „003" versehenen Zeilen,

3.
der Bereich der mit „002" bis „003" versehenen Spalten in den mit „001" bis „023" versehenen Zeilen mit Ausnahme der Felder an den folgenden Koordinaten:

a)
in der mit „002" versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „004" und „018" versehenen Zeilen sowie

b)
in der mit „003" versehenen Spalte jeweils die Felder der mit „005" bis „017" und „019" bis „023" versehenen Zeilen,

4.
die Felder der mit „004" bis „008" versehenen Spalten in den mit „007", „012", „013", „017", „021" und „023" versehenen Zeilen.

VI. Beschriftung der Spaltenköpfe

1.
Die Felder der mit „004" bis „008" versehenen Spalten in der mit „002" versehenen Zeile sind zu verbinden und mit „Gesamtnennwert in Euro von Deckungswerten, die geschuldet bzw. gewährleistet werden von Stellen mit Sitz in" zu überschreiben.

2.
Die Felder der mit „009" bis „010" versehenen Spalten in der mit „002" versehenen Zeilen sind zu verbinden und mit „gesamt" zu überschreiben.

3.
Das Feld der mit „004" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „Deutschland" zu überschreiben.

4.
Das Feld der mit „005" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „anderen Staaten des Euro-Währungsgebiets" zu überschreiben.

5.
Das Feld der mit „006" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets" zu überschreiben.

6.
Das Feld der mit „007" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union" zu überschreiben.

7.
Das Feld der mit „008" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, der Schweiz, Kanada oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland" zu überschreiben.

8.
Das Feld der mit „009" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „Gesamtnennbetrag in Euro" zu überschreiben.

9.
Das Feld der mit „010" versehenen Spalte in der mit „003" versehenen Zeile ist mit „darunter: nicht in Euro denominiert" zu überschreiben.

VII. Beschriftung der Zeilenköpfe

1.
Das Feld der mit „002" versehenen Spalte in der mit „004" versehenen Zeile ist mit „Wertpapiere gesamt" zu überschreiben.

2.
Die Felder der mit „003" versehenen Spalte in den mit „005" und „019" versehenen Zeilen sind jeweils mit „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 1" zu überschreiben.

3.
Die Felder der mit „003" versehenen Spalte in den mit „006" und „020" versehenen Zeilen sind jeweils mit „davon: geschuldet von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2" zu überschreiben.

4.
Die Felder der mit „003" versehenen Spalte in den mit „007" und „021" versehenen Zeilen sind jeweils mit „davon: geschuldet von der Europäischen Zentralbank" zu überschreiben.

5.
Die Felder der mit „003" versehenen Spalte in den mit „008" und „022" versehenen Zeilen sind jeweils mit „davon: geschuldet von anderen Zentralbanken" zu überschreiben.

6.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „009" versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet von Zentralregierungen" zu überschreiben.

7.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „010" versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften" zu überschreiben.

8.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „011" versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet von öffentlichen Stellen" zu überschreiben.

9.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „012" versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen" zu überschreiben.

10.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „013" versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet von der Europäischen Zentralbank" zu überschreiben.

11.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „014" versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet von anderen Zentralbanken" zu überschreiben.

12.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „015" versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet von Zentralregierungen" zu überschreiben.

13.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „016" versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet von Regionalverwaltungen und anderen Gebietskörperschaften" zu überschreiben.

14.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „017" versehenen Zeile ist mit „davon: gewährleistet von Multilateralen Entwicklungsbanken oder Internationalen Organisationen" zu überschreiben.

15.
Das Feld der mit „002" versehenen Spalte in der mit „018" versehenen Zeile ist mit „Einlagen gesamt" zu überschreiben.

16.
Das Feld der mit „003" versehenen Spalte in der mit „023" versehenen Zeile ist mit „davon: geschuldet von Multilateralen Entwicklungsbanken" zu überschreiben.



 

Zitierungen von Anlage 18 PfandMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 18 PfandMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PfandMeldeV Meldeumfang
... in der Gattung Schiffspfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 15 bis 19, 4. das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeugpfandbriefe betreiben, ...
Anlage 2 PfandMeldeV Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
...  q) das Feld der ersten Spalte von links in der 18. Zeile von oben mit „ Anlage 18 (SchDckWtr)", r) das Feld der ersten Spalte von links in der 19. Zeile von oben ...