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Anlage 19 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes



Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.



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System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
- mindestens fünf - und ortsveränderliche
Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 1.1 erworben werden.
A 2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
tionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
tion von Katheter- und Portsystemen durch-
geführt werden.
A 3 Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 2.1 erworben werden.
A 4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus
105 
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen
Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5 Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1 Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungs-
geräte
2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
suchungsgeräte geprüft werden.
B 2 Hoch-, Vollschutz- und
Basisschutzgeräte und
Schulröntgeneinrichtungen
52Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach B 1 erworben werden.
B 3 Störstrahler52Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
räteart B 1 zuzuordnen.
CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1 Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
zählt werden.
C 2 Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3
können als vergleichbare Systeme gezählt
werden.




Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

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System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D 1 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungs-
genehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen
drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen.
D 2 Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
erworben wird, müssen beim Erwerb der
Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
einer Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, die
einer Errichtungsgenehmigung
bedürfen
22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1 und E 2a
52Beim Erwerb der Qualifikation müssen
zwei Prüfungen den Umfang einer
Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.

E 2a Laseranlagen mit
Bestrahlungsstärken bis
1016 W/cm²
52Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation
zusätzlich zu der Qualifikation für
Prüfungen von Anlagen nach E 2
reduzieren sich die Zahlen der zu
prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2)
und 1 (Spalte 3).

E 3 Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4 Geräte für die
Gammaradiographie
52 
FUmschlossene radioaktive
Stoffe (Dichtheitsprüfungen)
10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
verfahren abdecken.


1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 19 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 19 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 19 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 181 StrlSchV Fachliche Qualifikation (vom 16.01.2024)
... eingewiesen worden sein und 4. während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19 durchgeführt haben. (2) Über die Einweisung in die ... vorhanden ist. (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre Erfahrung mit der Prüfung technisch ... Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1 Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchgeführt haben und 2. im Falle von § 172 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen." 58. Anlage 19 Tabelle 2 wird wie folgt geändert: a) Die Zeile E 2 wird wie folgt gefasst:  ...