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Anlage 1 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 (AELV 2020)

V. v. 29.11.2019 BGBl. I S. 1993 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 8251-10-1-26 Landwirte

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 1,1433
26.000 1,1351
27.000 1,1263
28.000 1,1169
29.000 1,1071
30.000 1,0970
31.000 1,0868
32.000 1,0763
33.000 1,0658
34.000 1,0554
35.000 1,0449
36.000 1,0344


 
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Zitierungen von Anlage 1 AELV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AELV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2020 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und 2. bei Betrieben, die der Gruppe ... Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem ...