Anlage 1 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 (AELV 2023)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2112 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 8251-10-1-29 Landwirte

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 1,2606
26.000 1,2478
27.000 1,2346
28.000 1,2212
29.000 1,2077
30.000 1,1941
31.000 1,1806
32.000 1,1671
33.000 1,1538
34.000 1,1406
35.000 1,1276
36.000 1,1148
37.000 1,1021
38.000 1,0897
39.000 1,0775
40.000 1,0655
41.000 1,0538
42.000 1,0422
43.000 1,0309
44.000 1,0198
45.000 1,0090
46.000 0,9983
47.000 0,9879
48.000 0,9777
49.000 0,9677


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Zitierungen von Anlage 1 AELV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AELV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2023 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 ... von mehr als 25.000 Deutsche Mark und bis zu 49.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1. der ...


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