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Anlage 1 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
1 Grundsätze
- 1.1
- Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.
- 1.2
- Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind
- a)
- nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen"),
- b)
- nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen") oder
- c)
- nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen").
- 1.3
- Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:
- a)
- eine Dichte von kleiner oder gleich 1.000 kg/m³,
- b)
- einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und
- c)
- eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.
- 1.4
- Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.
- 2.1
- Stoffe
Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:- a)
- Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.
- b)
- Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.
- c)
- Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.
- d)
- Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.
- e)
- Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.
- f)
- Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.
- g)
- Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.
- h)
- Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.
- 2.2
- Gemische
Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:- a)
- Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.
- b)
- Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
- c)
- Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
- d)
- Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
- e)
- Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.
- f)
- Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.
- g)
- Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.
- h)
- Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.
- i)
- Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.
- 3.1
- Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.
- 3.2
- Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.
- 3.3
- Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.
- 4.1
- Methodische Vorgaben
Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff- a)
- R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder
- b)
- Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt. - 4.2
- R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte
Den R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:
R-Satz | Bezeichnungen der besonderen Gefahren | Vorrangigkeit anderer R-Sätze | Bewertungs- punkte |
R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
R22 | gesundheitsschädlich beim Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt | 3 |
R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt | 3 |
R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
R40* | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berück- sichtigt | 2 |
R45* | kann Krebs erzeugen | 9 | |
R46 | kann vererbbare Schäden verur- sachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berück- sichtigt | 9 |
R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | 4 | |
R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 berück- sichtigt | 4 |
R62 | kann möglicherweise die Fort- pflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berück- sichtigt | 2 |
R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berück- sichtigt | 2 |
R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 berück- sichtigt | 3 |
R23/25 | giftig beim Einatmen und Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berück- sichtigt | 3 |
R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Ver- schlucken | 4 | |
R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Ver- schlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Ver- schlucken | 2 | |
R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einat- men und bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einat- men und durch Verschlucken | 2 | |
R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berück- sichtigt | 3 |
H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berück- sichtigt | 4 |
H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
H340* | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berück- sichtigt | 9 |
H341* | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg ange- ben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H351 berück- sichtigt | 2 |
H350* | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 9 | |
H351* | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berück- sichtigt | 2 |
H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt | 4 |
H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchti- gen | 4 | |
H361d | kann vermutlich das Kind im Mutter- leib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt | 2 |
H370* | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H371* | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H372* | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositions- weg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H373* | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berück- sichtigt | 6 |
H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
H411 | giftig für Wasserorganismen mit lang- fristiger Wirkung | 6 | |
H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 | |
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet. |
- 4.3
- Vorsorgepunkte
- 4.3.1
- Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
- 4.3.2
- Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde. - 4.3.3
- Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:
- a)
- 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und
- aa)
- kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
- bb)
- kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
- b)
- 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und
- aa)
- kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
- bb)
- kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
- c)
- 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,
- d)
- 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und
- aa)
- kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie
- bb)
- kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.
- 4.4
- Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:
Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1
Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2
Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3
- 5.1
- Grundsätze
- 5.1.1
- Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
- 5.1.2
- Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.
- 5.1.3
- Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.
- 5.1.4
- Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet. - 5.1.5
- Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.
Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich. - 5.1.6
- Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und
- a)
- der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und
- b)
- keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.
- 5.2
- Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe
- 5.2.1
- Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3
Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- a)
- Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.
- b)
- Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.
- 5.2.2
- Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2
Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- a)
- Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.
- b)
- Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.
- c)
- Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- d)
- Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.
- 5.2.3
- Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1
Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- a)
- Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.
- b)
- Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- c)
- Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.
- d)
- Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.
- e)
- Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.
- 5.3
- Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen
- 5.3.1
- Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen. - 5.3.2
- Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96h LC50) oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:- a)
- 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,
- b)
- 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,
- c)
- 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,
- d)
- 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.
Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.
Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert. - 5.3.3
- Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet. - 5.3.4
- Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.
Zitierungen von Anlage 1 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AwSV Grundsätze
... und festen Gärreste, 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus ...
§ 4 AwSV Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
... in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 ... der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende ...
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 ...
§ 10 AwSV Einstufung fester Gemische (vom 27.06.2020)
... 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann, 2. das Gemisch nach anderen ... kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. (3) Der Betreiber hat die ...
§ 11 AwSV Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
... Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. ...
Anlage 2 AwSV (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
... VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2 , e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4, f) ... oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2, e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4 , f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ... nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2 , h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, i) Summe nach ... Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2, h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3 , i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und j) Vorschlag für die ... 4.2, h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine ... liegt, und d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2 , wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt. Abweichend von ...
WGK4
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK ...
Angaben zur Identität des Gemisches
Bezeichnung
Handelsname
Ableitung der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV
ja nein
Massenanteil krebserzeugender Stoffe
nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV 0,1 %1
WGK 2 ... der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV
ja nein
Massenanteil krebserzeugender Stoffe
nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV 0,1 %1
WGK 2
WGK 3
Dem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe
nach Anlage 1 Nummer 1.2 ... 1 Nummer 5.1.3 AwSV 0,1 %1
WGK 2
WGK 3
Dem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe
nach Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV zugesetzt.
Dem Gemisch wurden Dispergatoren zugesetzt.
Im Gemisch enthaltene Stoffe Summe der ...
WGK 3 mit M-Faktor2
WGK 2
WGK 2 mit M-Faktor2
WGK 1
aufschwimmende flüssige Stoffe nach
Anlage 1 Nummer 3.1 AwSV
nicht wassergefährdende Stoffe (nwg-
Stoffe)
nicht identifizierte Stoffe und Stoffe
nach ...
Stoffe)
nicht identifizierte Stoffe und Stoffe
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 (gemäß
Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV )
AwSV
resultierende WGK3
1 Andere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV ...
Anlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV)
AwSV
resultierende WGK3
1 Andere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein.
2
Multiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 ... 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein.
2
Multiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 AwSV . Bitte die Massenanteile mit den jeweiligen
M-Faktoren multiplizieren.
3 Bei nicht ... Gemischen bitte „nwg" eintragen.
Ableitung der WGK aus Prüfergebnissen nach Anlage 1 Nummer 5.3 AwSV
akute orale/dermale
Toxizität
Säugetierart Dauer/LDX/
Applikationsweg
Wert in mg/kg ...
ausgeschlossen.
ja
nein
andere
Gefährlichkeitsmerkmale
(nach Anlage 1 Nummer 5.3.3
AwSV)
Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität ... Bewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen
Vorsorgepunkte
Bewertungspunkte entsprechend Anlage 1 Nummer 5.3.3
AwSV
Summe
Gesamtbewertung
WGK2
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. ...
WGK2
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK ... Bundesanzeiger
veröffentlicht wurden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV).
das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann
(§ 10 Absatz 1 Nummer 1 AwSV).
... 3 AwSV).
Dokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV
abweichende Einstufung rechtfertigen)
Erkenntnisse, nach denen das feste Gemisch nicht mehr als ...
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