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Anlage 1 - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-32-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-32-2 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1, § 7 Absatz 2, 3 und 5, § 8 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 1 und 6, § 24 Absatz 4 Nummer 1 und 2, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 1 und Absatz 10 Nummer 1) Vorsorgewerte und Werte zur Beurteilung von Materialien
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Tabelle 1: Vorsorgewerte für anorganische Stoffe1
Tabelle 2: Vorsorgewerte für organische Stoffe
Tabelle 3: Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade
Tabelle 4: Werte zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Hinweis: Die Eluatwerte sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 oder 2 überschritten wird.
Tabelle 5: Werte für zusätzlich zu untersuchende Stoffe beim Auf- oder Einbringen von Materialien mit mehr als 10 % Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Stoff | Vorsorgewert bei Bodenart2 Sand | Vorsorgewert bei Bodenart2 Lehm/Schluff | Vorsorgewert bei Bodenart2 Ton |
[mg/kg TM] | |||
Arsen | 10 | 20 | 20 |
Blei3 | 40 | 70 | 100 |
Cadmium4 | 0,4 | 1 | 1,5 |
Chromgesamt | 30 | 60 | 100 |
Kupfer | 20 | 40 | 60 |
Nickel5 | 15 | 50 | 70 |
Quecksilber | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
Thallium | 0,5 | 1 | 1 |
Zink6 | 60 | 150 | 200 |
1 Die Vorsorgewerte finden für Böden und Materialien mit einem nach Anlage 3 Tabelle 1 bestimmten Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC-Gehalt) von mehr als 9 Masseprozent keine Anwendung. Für diese Böden und Materialien müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall in Anlehnung an regional vergleichbarer Bodenverhältnisse abgeleitet werden. 2 Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten. 3 Bei Blei gelten bei einem pH-Wert < 5,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 4 Bei Cadmium gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 5 Bei Nickel gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. 6 Bei Zink gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. |
Tabelle 2: Vorsorgewerte für organische Stoffe
Stoff | Vorsorgewert bei TOC-Gehalt ≤ 4 % | Vorsorgewert bei TOC-Gehalt > 4 % bis 9 %1 |
[mg/kg TM] | ||
Summe aus PCB6 und PCB-1182 | 0,05 | 0,1 |
Benzo(a)pyren | 0,3 | 0,5 |
PAK163 | 3 | 5 |
1 Für Böden mit einem TOC-Gehalt von mehr als 9 Masseprozent müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall abgeleitet werden. 2 Summe aus PCB6 und PCB-118: Stellvertretend für die Gruppe der polychlorierten Biphenyle (PCB) werden für PCB-Gemische sechs Leit-Kongenere nach Ballschmiter (PCB-Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180) sowie PCB-118 untersucht. 3 PAK16: Stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren. |
Tabelle 3: Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade
Stoff | Fracht |
[g/ha·a] | |
Arsen | 35 |
Blei | 200 |
Cadmium | 5 |
Chromgesamt | 150 |
Kupfer | 300 |
Nickel | 75 |
Quecksilber | 1 |
Thallium | 1,5 |
Zink | 1.200 |
Benzo(a)pyren | 1 |
Tabelle 4: Werte zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Hinweis: Die Eluatwerte sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 oder 2 überschritten wird.
Stoff | Feststoffwert | Eluatwert | |
bei TOC-Gehalt < 0,5 % | bei TOC-Gehalt ≥ 0,5 % | ||
[mg/kg TM] | [µg/l] | ||
Anorganische Stoffe | | ||
Arsen | 20 | 8 | 13 |
Blei | 140 | 23 | 43 |
Cadmium | 1 | 2 | 4 |
Chromgesamt | 120 | 10 | 19 |
Kupfer | 80 | 20 | 41 |
Nickel | 100 | 20 | 31 |
Quecksilber | 0,6 | 0,1 | 0,1 |
Thallium | 1 | 0,2 | 0,3 |
Zink | 300 | 100 | 210 |
Sulfat1 | 250.000 | 250.000 | |
Organische Stoffe | | ||
Summe aus PCB6 und PCB-118 | 0,1 | 0,01 | 0,01 |
PAK16 | 6 | | |
PAK152 | 0,23 | 0,23 | |
Naphthalin und Methylnaphthaline | 23 | 23 | |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)4 | 1 | | |
1 Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. 2 PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline. 3 Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK16 nach Anlage 1 Tabelle 2 überschritten wird. 4 Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen hin zu untersuchen. |
Tabelle 5: Werte für zusätzlich zu untersuchende Stoffe beim Auf- oder Einbringen von Materialien mit mehr als 10 % Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Stoff | Feststoffwert | Eluatwert | |
bei TOC-Gehalt < 0,5 % | bei TOC-Gehalt ≥ 0,5 % | ||
[mg/kg TM] | [µg/l] | ||
Antimon | 4 | 5 | 5 |
Kobalt | 50 | 26 | 62 |
Molybdän | 4 | 35 | 35 |
Selen | 3 | 5 | 5 |
Vanadium | 200 | 20 | 35 |
Zitierungen von Anlage 1 BBodSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BBodSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBodSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BBodSchV Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
... zu besorgen, wenn 1. Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 überschreiten, 2. eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen in ... erhöhten Schadstoffgehalten besteht bei Überschreiten von Vorsorgewerten nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nur dann, wenn eine ...
§ 5 BBodSchV Zulässige Zusatzbelastung
... Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit unter Berücksichtigung der zu ... der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die ... Luft und Gewässer sowie unmittelbare Einträge zu beachten. (2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die ... Vorbelastungen des Bodens im Einzelfall zu berücksichtigen. (3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 ...
§ 6 BBodSchV Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
... soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Die Materialien sind mindestens auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe analytisch zu untersuchen. Liegen ... vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung überschreiten und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien ...
§ 7 BBodSchV Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
... besorgen, wenn die nach Absatz 1 zur Verwendung zulässigen Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als ... in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der jeweiligen Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für die Umlagerung von Bodenmaterial im ... nicht zu besorgen. Überschreiten die Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 nicht erheblich und sollen Materialien nach Satz 1 Nummer 2 nicht im räumlichen Umfeld des ...
§ 8 BBodSchV Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
... ist aufgrund von Schadstoffgehalten nicht zu besorgen, wenn die Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als ... auch dann nicht zu besorgen, wenn 1. die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 dieser Verordnung einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als ... oder Einbringen von Materialien bis zur Höhe der Vorsorgewerte für die Bodenart Ton nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 auch zugelassen werden, wenn günstige Materialeigenschaften und Standortbedingungen ... gestatten, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllen und die Werte nach Anlage 1 Tabelle 5 einhalten, dies bau- oder betriebstechnisch erforderlich ist und der Anteil der Materialien 5 ... das Auf- oder Einbringen von in Absatz 1 genannten Materialien gestatten, die die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 nicht erheblich überschreiten, wenn nachgewiesen ist, dass trotz der Überschreitung eine ... Einbringen anderer als der in Absatz 1 genannten mineralischen Materialien, die die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 und 5 einhalten oder nicht erheblich überschreiten und sich als Ausgangsmaterial für eine ... genannten Materialien zur Verfüllung genutzt werden und Überschreitungen der Werte nach Anlage 1 Tabellen 4 und 5 zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass eine ordnungsgemäße und ...
§ 24 BBodSchV Physikalisch-chemische und chemische Analyse
... der Gehalte an anorganischen Schadstoffen hinsichtlich 1. der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 , 2. der Feststoffwerte nach Anlage 1 Tabelle 4, 3. der Prüfwerte ... 1. der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1, 2. der Feststoffwerte nach Anlage 1 Tabelle 4 , 3. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch nach Anlage 2 Tabelle 4, ... der Gehalte an organischen Schadstoffen hinsichtlich 1. der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 2 , 2. der Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch nach ... der Konzentration anorganischer Schadstoffe hinsichtlich 1. der Eluatwerte nach Anlage 1 Tabelle 4 und 5 sowie 2. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der ... der Konzentration organischer Schadstoffe hinsichtlich 1. der Eluatwerte nach Anlage 1 Tabelle 4 und 2. der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der ...
Anlage 1 BBodSchV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1, § 7 Absatz 2, 3 und 5, § 8 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 1 und 6, § 24 Absatz 4 Nummer 1 und 2, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 1 und Absatz 10 Nummer 1) Vorsorgewerte und Werte zur Beurteilung von Materialien
... 3 Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK16 nach Anlage 1 Tabelle 2 überschritten wird. 4 Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien ...
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