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Anlage 1 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.

Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.

1.
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

1.1* Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:

 
-
Drehmomentkurven,

-
Leistungskurven,

-
spezifische Verbrauchskurven eines Motors,

-
optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers und

-
optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

1.2
Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:

-
Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage,

-
kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,

-
bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,

-
Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs,

-
Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,

-
Verhalten bei Defekten,

-
Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP),

-
vorausschauende Notbremssysteme (AEBS),

-
Antiblockiersystem (ABS),

-
Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) und

-
andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.

1.3
Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:

-
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2,

-
Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses,

-
geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik,

-
konstante Geschwindigkeit,

-
ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck und

-
Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.

1.3a Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere:

 
-
sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen,

-
künftige Ereignisse vorhersehen,

-
ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen,

-
die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss,

-
sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.),

-
Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und auf schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder, und

-
mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

1.4
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:

-
bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,

-
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,

-
Nutzung von Automatikgetrieben,

-
Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,

-
Berechnung des Nutzvolumens,

-
Verteilung der Ladung,

-
Auswirkungen der Überladung auf die Achse,

-
Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt,

-
Arten von Verpackungen und Lastträgern,

-
wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist,

-
Feststell- und Verzurrtechniken,

-
Verwendung der Zurrgurte,

-
Überprüfung der Haltevorrichtungen,

-
Einsatz des Umschlaggeräts und

-
Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

1.5
Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:

-
richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs,

-
rücksichtsvolles Verkehrsverhalten,

-
Positionierung auf der Fahrbahn,

-
sanftes Abbremsen; Beachtung der Überhänge,

-
Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),

-
angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben,

-
Umgang mit den Fahrgästen und

-
besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder).

1.6
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:

-
bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte,

-
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil,

-
Nutzung von Automatikgetrieben,

-
Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination,

-
Verteilung der Ladung,

-
Auswirkungen der Überladung auf die Achse und

-
Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

2.
Anwendung der Vorschriften

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

2.1
Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere:

-
höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche,

-
Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,

-
Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und

-
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güter- oder Personenkraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

2.2
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:

-
Beförderungsgenehmigungen,

-
im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,

-
Fahrverbote für bestimmte Straßen,

-
Straßenbenutzungsgebühren,

-
Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,

-
Erstellen von Beförderungsdokumenten,

-
Genehmigungen im internationalen Verkehr,

-
Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),

-
Erstellen des internationalen Frachtbriefs,

-
Überschreiten der Grenzen,

-
Verkehrskommissionäre und

-
besondere Begleitdokumente für die Güter.

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

2.3
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:

-
Beförderung bestimmter Personengruppen,

-
Sicherheitsausstattung in Bussen,

-
Sicherheitsgurte und

-
Beladen des Fahrzeugs.

3.
Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

3.1* Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:

 
-
Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,

-
Verkehrsunfallstatistiken,

-
Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen und

-
menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2* Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:

 
-
allgemeine Informationen,

-
Folgen für die Kraftfahrer,

-
Vorbeugungsmaßnahmen,

-
Checkliste für Überprüfungen und

-
Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.

3.3* Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:

 
-
Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen,

-
physische Kondition,

-
Übungen für den Umgang mit Lasten und

-
individueller Schutz.

3.4
Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:

-
Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,

-
Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann,

-
Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress und

-
grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5
Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:

-
Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage,

-
Vermeidung von Nachfolgeunfällen,

-
Verständigung der Hilfskräfte,

-
Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,

-
Reaktion bei Brand,

-
Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Busses,

-
Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste,

-
Vorgehen bei Gewalttaten und

-
Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

3.6* Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere:

 
-
Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen,

-
unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers,

-
unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers,

-
Wartung des Fahrzeugs,

-
Arbeitsorganisation und

-
kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE

3.7* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:

 
-
Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),

-
unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),

-
Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten,

-
unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und

-
Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

3.8* Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:

 
-
Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),

-
unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr,

-
Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,

-
Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) und

-
Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenkraftverkehr.

---

*
Diese Unterkenntnisbereiche stehen nicht im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.



 

Zitierungen von Anlage 1 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BKrFQV Erwerb der Grundqualifikation
... dass er über die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen ...
§ 2 BKrFQV Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
... Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln. (3) Der ... Dauer. Sie umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 ... Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. (7) Die Prüfung ...
§ 3 BKrFQV Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
... Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen ...
§ 4 BKrFQV Weiterbildung
... Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den ... zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte ...
§ 5 BKrFQV Anerkennung von Ausbildungsstätten
... 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die ...
§ 11 BKrFQV Übergangsvorschriften
... Unterrichtsteilnahme und d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 , 3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung nach ... Unterrichtsteilnahme und d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 . Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Original von einer zur ...
Anlage 2 BKrFQV (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
...  c) einer Erörterung von Praxissituationen. Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein. Die theoretische Prüfung dauert 240 ... D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten. Bei ...
Anlage 3 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
... teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei ... teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung ... Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der ...
Anlage 4 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
... 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) stattfand,* mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen: Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen ...