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Anlage 1 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/GemischeVerboteAusnahmen
Eintrag 1   
Formaldehyd(1) Beschichtete und unbeschichtete
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-
platten, Furnierplatten, und Faser-
platten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Aus-
gleichskonzentration des Formalde-
hyds in der Luft eines Prüfraumes
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
ausschließlich zum Zwecke einer
geeigneten Beschichtung in den
Verkehr gebracht werden, sofern
sichergestellt ist, dass sie nach der
Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
einhalten.

(2) Das Verbot nach Spalte 2
Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
ausschließlich industriellen Gebrauch.
Eintrag 2   
Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran

2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran

3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-
chlordibenzofuran

4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran

5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Summe der Gehalte

1. der in Spalte 1 Nummer 1
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg,

2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg,

3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 100 µg/kg,

4. der in Spalte 1 Nummer 4
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 1 µg/kg
oder

5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg

überschreitet. Die in Satz 1
Nummer 2, 3 und 5 genannten
Grenzwerte gelten nur dann als
eingehalten, wenn auch der in den
jeweils vorhergehenden Nummern
festgesetzte Grenzwert für die dort
genannten Kongenerengruppen
nicht überschritten wird.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für

1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
und 5 des Chemikaliengesetzes
genannten Stoffe, Gemische und
Erzeugnisse,

2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,

3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
winnung von Nichteisenmetallen
oder deren anorganischen Verbin-
dungen durch Einsatz in nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen
in den Verkehr gebracht werden,
und für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, durch einen chemischen
Prozess umgewandelt zu werden
(Zwischenprodukte),

4. zu verwertende Abfälle, die zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden,

5. das Inverkehrbringen zum Zweck
der Rückgabe aufgrund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder aufgrund
einer freiwilligen Rücknahmever-
pflichtung nach § 26 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie

6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
nisse, die vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden sind, sofern
sie die Grenzwerte des bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden
früheren Rechts nicht über-
schreiten.
Eintrag 3 (aufgehoben) 
Eintrag 4   
Biopersistente Fasern:
Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen
(Silikat-) Fasern mit einem Massen-
gehalt von über 18 % an Oxiden
von Natrium, Kalium, Calcium,
Magnesium und Barium bestehen
Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische
und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit
einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
zu Zwecken der Wärme- und Schall-
dämmung, für den Brandschutz sowie
für technische Dämmung im Hochbau
in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht

1. für künstliche Mineralfasern,
wenn

a) ein geeigneter Intraperitoneal-
test keine Anzeichen von
übermäßiger Karzinogenität
ergeben hat, oder

b) die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von
2 Milligramm einer Faser-
suspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als
5 Mikrometer, einem Durch-
messer von weniger als
3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer als
3 zu 1 (WHO-Fasern)
höchstens 40 Tage beträgt,

sowie

2. für Glasfasern, die für Hoch-
temperaturanwendungen be-
stimmt sind, die

a) eine Klassifikationstemperatur
von 1.000 Grad Celsius bis zu
1.200 Grad Celsius erfordern
und eine Halbwertzeit nach
intratrachealer Instillation von
höchstens 65 Tagen besitzen
oder

b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1.200 Grad Celsius
erfordern und eine Halbwert-
zeit nach intratrachealer
Instillation von höchstens
100 Tagen besitzen.






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 ChemVerbotsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
aktuell vorher 27.01.2017 (28.09.2018)Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
vom 14.09.2018 BGBl. I S. 1389
aktuellvor 27.01.2017 (28.09.2018)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemVerbotsV Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens (vom 27.06.2020)
...  (2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen ... Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen ... können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten. (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht ... der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten. (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen ... für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
B. v. 14.09.2018 BGBl. I S. 1389
Berichtigung ChemVerbotsNeuRVB
... vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 ist in Anlage 1 (zu § 3) Eintrag 2 Spalte 2 Satz 1 Nummer 4 die Angabe „µk/kg" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 2 BImSchV17uaÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Eintrag 1 wird ...