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Anlage 1 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 3) Inverkehrbringensverbote
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe/Gemische | Verbote | Ausnahmen |
Eintrag 1 | | |
Formaldehyd | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- platten, Furnierplatten, und Faser- platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Aus- gleichskonzentration des Formalde- hyds in der Luft eines Prüfraumes 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent- halten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege- mittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich industriellen Gebrauch. |
Eintrag 2 | | |
Dioxine und Furane 1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- dibenzofuran 2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzofuran e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzofuran f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzofuran g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran 3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzofuran d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- chlordibenzofuran e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- chlordibenzofuran 4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Penta- bromdibenzofuran 5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexa- bromdibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzofuran | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte 1. der in Spalte 1 Nummer 1 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg, 2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg, 3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 100 µg/kg, 4. der in Spalte 1 Nummer 4 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 1 µg/kg oder 5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. Die in Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, 2. nach § 12 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel, 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge- winnung von Nichteisenmetallen oder deren anorganischen Verbin- dungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Verkehr gebracht werden, und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte), 4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden, 5. das Inverkehrbringen zum Zweck der Rückgabe aufgrund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes oder aufgrund einer freiwilligen Rücknahmever- pflichtung nach § 26 des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes sowie 6. Stoffe, Gemische und Erzeug- nisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die Grenzwerte des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden früheren Rechts nicht über- schreiten. |
Eintrag 3 | (aufgehoben) | |
Eintrag 4 | | |
Biopersistente Fasern: Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massen- gehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schall- dämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht 1. für künstliche Mineralfasern, wenn a) ein geeigneter Intraperitoneal- test keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat, oder b) die Halbwertzeit nach intra- trachealer Instillation von 2 Milligramm einer Faser- suspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durch- messer von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser- Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie 2. für Glasfasern, die für Hoch- temperaturanwendungen be- stimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern und eine Halbwert- zeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 ChemVerbotsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
aktuell vorher | 27.01.2017 (28.09.2018) | Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 14.09.2018 BGBl. I S. 1389 |
aktuell | vor 27.01.2017 (28.09.2018) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 ChemVerbotsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ChemVerbotsV Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens (vom 27.06.2020)
... (2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen ... Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen ... können oder enthalten, in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten. (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht ... der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten. (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen ... für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
B. v. 14.09.2018 BGBl. I S. 1389
Berichtigung ChemVerbotsNeuRVB
... vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 ist in Anlage 1 (zu § 3) Eintrag 2 Spalte 2 Satz 1 Nummer 4 die Angabe „µk/kg" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 2 BImSchV17uaÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Eintrag 1 wird ...
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