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Anlage 1 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen
Erläuterung der Abkürzungen:
Erläuterung der Abkürzungen:
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
EBrennstoff_BEHG | die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; | |
EBrennstoff_inVerkehr,k | die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen; | |
EBrennstoff_Doppelerfassung,k | die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); | |
EBrennstoff_Doppelbelastung,k | die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). |
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Menge | die nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge. |
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen
- 1.
- Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr | die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. |
- 2.
- Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
MengeBrennstoff_EU-ETSi | die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge; | |
BiomasseanteilEU-ETSi | der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil. |
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen
Nummer | Brennstoff | Nomenklatur | Umrechnungsfaktor | Heizwert | Heizwertbezogener Emissionsfaktor | |
1 | Benzin ohne E 85 | 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50 | Dichte: 0,755 t/1000l | 43,5 GJ/t | 0,0731 t CO2/GJ | |
2 | Flugbenzin | 2710 12 31 | Dichte: 0,72 t/1000l | 44,3 GJ/t | 0,070 t CO2/GJ | |
3 | Gasöl | | ||||
3a | Gasöl als Kraftstoff (Diesel) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ | |
3b | Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ | |
4 | Heizöl | | ||||
4a | Heizöl als Kraftstoff (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ | |
4b | Heizöl zu Heizzwecken (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ | |
5 | Flüssiggas | | ||||
5a | Flüssiggas als Kraftstoff | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ | |
5b | Flüssiggas zu Heizzwecken | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ | |
6 | Erdgas | 2711 11, 2711 21 | 3,2508 GJ/MWh | 1 GJ/GJ | 0,056 t CO2/GJ |
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Zitierungen von Anlage 1 EBeV 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EBeV 2022 Begriffsbestimmungen (vom 25.02.2023)
... 5143) in der jeweils geltenden Fassung; 3. Berechnungsfaktoren: die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor; 4. ... den darin enthaltenen Daten für 2018; 6. Umrechnungsfaktoren: die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, ... physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie); 7. Standardwerte: die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung; 8. Brennstoffe: die in Anlage 2 ...
§ 5 EBeV 2022 Ermittlung von Brennstoffemissionen
... durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln. (4) ...
§ 6 EBeV 2022 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen (vom 25.02.2023)
... Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung. (2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die ... Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die Anlage 1 Teil 2 zu dieser ...
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen erfolgt nach der Anlage 1 Teil 3 Nummer 1 zu dieser Verordnung. (3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen übermittelt ...
§ 11 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Berechnung der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen bestimmt sich nach den in der Anlage 1 Teil 3 Nummer 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben. (2) Voraussetzung für den ...
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
... a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4 , b) Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1.000 Litern oder ... oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) nach § 6 Absatz 1 bis 3 ... a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4 , b) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in ... oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, d) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2, e) ... Anlage, c) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4 , d) Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage ... oder Megawattstunden, f) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs, g) Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel ...
Zitat in folgenden Normen
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129
§ 7 BECV Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert
... die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte anzuwenden. (2) Bei Unternehmen mit einem vom ...
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