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Anlage 1 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans
Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.
Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- Allgemeine Angaben:
- a)
- Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
- Kontaktdaten einer Ansprechperson,
- c)
- Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und
- d)
- Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.
- 2.
- Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
- a)
- zuständiges Hauptzollamt,
- b)
- Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
- c)
- Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,
- d)
- Angaben zu Brennstoffen:
- aa)
- Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,
- bb)
- Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,
- cc)
- Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 oder Beschreibung der gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 gewählten Methode und Begründung der Eignung dieser Methode mit dem Überwachungsplan,
- dd)
- Beschreibung der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steueranmeldung aggregiert mit dem Brennstoff erfasst werden.
- 3.
- Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
- a)
- zuständiges Hauptzollamt,
- b)
- Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
- c)
- Nachweise zu energiesteuerrechtlichen Erlaubnissen des Erlaubnisinhabers,
- d)
- Angaben zu Brennstoffen:
- aa)
- Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4,
- bb)
- Bestätigung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 2,
- cc)
- Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1, 2 oder 3; sofern eine in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 beschriebene Methode angewendet wird, ist die gewählte Methode zu beschreiben und deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen.
- 4.
- Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
- a)
- zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,
- b)
- Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, sofern vorhanden,
- c)
- Angaben zum Betreiber der Anlage und zur Anlage:
- aa)
- Name des Betreibers,
- bb)
- Name der Anlage,
- cc)
- Ordnungsnummer des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, nach der die Anlage zur Beseitigung oder Verwertung genehmigt ist,
- dd)
- Beschreibung der zu überwachenden Anlage und einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte.
- d)
- Angaben zu Brennstoffen im Fall der rechnerischen Ermittlung nach § 5 Absatz 2:
- aa)
- Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 5,
- bb)
- Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 4; sofern eine in § 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Methode angewendet wird, ist der Nachweis der Eignung dieser Methode für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu erbringen,
- cc)
- Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4. Wird eine in § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 beschriebene Methode angewendet, ist die gewählte Methode zu beschreiben und ihre Eignung für den jeweiligen Brennstoff mit dem Überwachungsplan zu begründen,
- dd)
- Beschreibung der Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 9, sofern der Biomasseanteil bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen berücksichtigt werden soll.
- e)
- Angaben zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3, sofern sie durchgeführt wird:
- aa)
- Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023,
- bb)
- Beschreibung der Methode für die Bestimmung von Kohlendioxid aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4.
- f)
- Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 Absatz 3 durchgeführt wird:
- aa)
- Bezeichnung der Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5,
- bb)
- Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1 oder 4,
- cc)
- Kennzeichnung und Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen.
Der vereinfachte Überwachungsplan gemäß § 3 Absatz 4 muss mindestens die in Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 beschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.
Zitierungen von Anlage 1 EBeV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EBeV 2030 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
... in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und 2. mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Angaben. (2) Der Verantwortliche muss erstmals für das ... bei der zuständigen Behörde einreichen, der mindestens die Angaben nach Anlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für den vereinfachten ...
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