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Anlage 1 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 |
Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste- hende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620 |
Schaumwein | Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500 |
Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 |
Aromatisierter Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 |
Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000 |
Shochu | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind auch die folgenden Nennfüll- mengen zulässig: ml: 720 - 1.800 |
- 2.
- Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Wein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt- schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204 |
Gelbwein | Französischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L’Etoile" und „Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele- gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2) |
Schaumwein | Weinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord- nung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10 |
Likörwein | Wein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 21 - 2204 29 |
Aromatisierter Wein | Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs- bestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein- erzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug- nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205 |
Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo- grafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208 |
Shochu | Spirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 |
Zitierungen von Anlage 1 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FPackV Anwendungsbereich
... geeichte Maßverkörperungen oder 5. Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1 , die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union ...
§ 23 FPackV Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
... Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer ... 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die ... liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte ...
§ 39 FPackV Mehrere Packungen, Sammelpackungen
... aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne Fertigpackung. Bei ... Fertigpackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die ...
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