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Anlage 1 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Nummer | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) | | ||
1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²·K) |
1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Boden- platte, Wände und Decken zu unbe- heizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²·K) |
1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²·K) |
1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²·K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | Bei Berechnung nach • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60 • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60 | ||
1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²·K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | Bei Berechnung nach • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,60 • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,60 | ||
1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) |
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | Bei Berechnung nach • DIN V 4108-6: 2003-06: g⊥ = 0,64 • DIN V 18599-2: 2018-09: g = 0,64 | ||
1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²·K) |
2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) |
3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude | |
4 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach • DIN V 4108-6: 2003-06: mit Dichtheitsprüfung • DIN V 18599-2: 2018-09: nach Kategorie I |
5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung | |
6 | Heizungsanlage | • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstel- lung: - für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle - für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem in- nerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs- längen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz aus- schließlich statisch hydraulisch abgeglichen • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anord- nung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Propor- tionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09 | |
7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | • zentrale Warmwasserbereitung • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6 • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1: allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018- 09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Ab- schnitt 6.4.3 • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2: Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trink- wassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt be- heizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, - kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspei- cher - große Solaranlage bei AN > 500 m² • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertra- genden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein- same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 | |
8 | Kühlung | keine Kühlung | |
9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC Ventilator, • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1 • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußen- luftwechsel nNutz: 0,5 h-1 | |
10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 |
Text in der Fassung des Artikels 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von Anlage 1 GEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GEG Gesamtenergiebedarf (vom 01.01.2023)
... wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet. (2) Der Höchstwert des ...
§ 50 GEG Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes (vom 01.01.2024)
... wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert ...
§ 51 GEG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau (vom 01.01.2024)
... Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren ...
§ 103 GEG Innovationsklausel (vom 01.01.2024)
... wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude so errichtet ... wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder b) ein Nichtwohngebäude so ... Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18a EEGAusbGuEnFG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt. 10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den ...
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