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Anlage 1 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 und § 4) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 1 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GesRV Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
... einzutragen. (2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu ...
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