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Anlage 1 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.
Art der baulichen Anlage | Gesamtnutzungsdauer |
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser | 80 Jahre |
Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnhäuser mit Mischnutzung | 80 Jahre |
Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Bürogebäude, Banken | 60 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude | 40 Jahre |
Kindergärten, Schulen | 50 Jahre |
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Tageskliniken | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Kauf- und Warenhäuser | 50 Jahre |
Einzelgaragen | 60 Jahre |
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | 30 Jahre |
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.
Zitierungen von Anlage 1 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ImmoWertV Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
... erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das ...
§ 53 ImmoWertV Übergangsregelungen
... erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ...
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