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Anlage 1 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:
Nr. | Stoffbezeichnung | Grenzwert (in Milligramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse) |
1 | Zink | 4.000 |
2 | Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) | 400 |
3 | Benzo(a)pyren (B(a)P) | 1 |
4 | Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 | 0,1 |
Zitierungen von Anlage 1 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AbfKlärV Klärschlammbezogene Grenzwerte
... 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschritten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als Grenzwert der ...
Anlage 2 AbfKlärV (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
... in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1 angegeben werden. Tabelle 1 Analysemethoden für Böden ...
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