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Anlage 1 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)
V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 1 NordSBefV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NordSBefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NordSBefV Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen
... Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in Anlage 1 dargestellt. (2) Diese Verordnung gilt auf in den nach § 2 ... zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen. ...
§ 8 NordSBefV Ausnahmen und Befreiungen
... den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechend der Darstellung in Anlage 1 ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
... Anlageband S. 2 und 3 ) ... ... § 3 Absatz 2 innerhalb er n; die durch die n gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden.
I. Hamburg
53°57'N,
53°57'N,
II. Niedersachsen
III. ... Allgemeine Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden; die Besonderen Schutzgebiete können die Allgemeinen Schutzgebiete überlagern. ... als Besondere Schutzgebiete ausgewiesen; die durch die n gebildeten Flächen sind entsprechend Anlage 1 zu bilden. Die Schutzzeiten für diese Gebiete beginnen am 15. April und enden am 1. Oktober ...
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