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Anlage 1 - Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Anlage 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 878 m.W.v. 1. Juli 2022
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Frühere Fassungen von Anlage 1 PatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle vom 14.06.2022 BGBl. I S. 878 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 PatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle". c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (weggefallen)". 2. § 11 ... c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (weggefallen) ". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: ... „und § 11 Abs. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 4. Anlage 1 wird ...
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