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Anlage 1 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung
Lfd. Nr. | Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 | Kostenartengruppen |
A. | Kosten der Pflegeschule | |
1. | Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung | Theoretischer und praktischer Unterricht |
1.1 | Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch soweit Aufgaben des Lehrpersonals) | |
1.2 | Hauptamtliches Lehrpersonal | |
1.3 | Nebenberufliches Lehrpersonal | |
2. | Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals wäh- rend der Praxisbegleitung | |
3. | Sachaufwandskosten | Sachaufwand |
3.1 | Lehr- und Arbeitsmaterialien | |
3.2 | Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil- nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften) | |
3.3 | Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen | |
3.4 | Büro- und Schulbedarf | |
3.5 | Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste) | |
3.6 | Rundfunk- und Fernsehgebühren | |
3.7 | Anwendungssoftware | |
3.8 | Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren | |
3.9 | Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein- schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) | |
3.10 | Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung | |
3.11 | Personalbeschaffungskosten | |
3.12 | Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten | |
3.13 | Sonstige Sachaufwandskosten | |
4. | Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal- tung und sonstiger zentraler Dienste | Gemeinkosten (ggf. anteilig) |
4.1 | Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat) | |
4.2 | Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.) | |
4.3 | Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.) | |
5. | Betriebskosten des Schulgebäudes | |
5.1 | Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung) Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen Gebrauchsgüter Mietnebenkosten für Ausbildungsräume | |
6. | Sonstige Gemeinkosten | |
B. | Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung | |
1. | Kosten der Praxisanleitung | Praktische Ausbildung |
1.1 | Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich Reisekosten | |
1.2 | Kosten der Organisation nach den §§ 8 und 38a des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reise- kosten | |
1.3 | Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungs- maßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter | |
1.4 | Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich der erforderlichen Fortbildungskosten | |
1.5 | Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Aus- bildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung) | |
2. | Sachaufwandskosten | Sachaufwand |
2.1 | Lehr- und Arbeitsmaterialien | |
2.2 | Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil- nehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften) | |
2.3 | Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen | |
2.4 | Bürobedarf | |
2.5 | Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste) | |
2.6 | Rundfunk- und Fernsehgebühren | |
2.7 | Anwendungssoftware | |
2.8 | Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren | |
2.9 | Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter ein- schließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) | |
2.10 | Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung | |
2.11 | Personalbeschaffungskosten | |
2.12 | Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten | |
2.13 | Sonstige Sachaufwandskosten | |
3. | Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwal- tung und sonstiger zentraler Dienste | Gemeinkosten (ggf. anteilig) |
3.1 | Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat) | |
3.2 | Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.) | |
3.3 | Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.) | |
4. | Betriebskosten der Gebäude | |
4.1 | Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichts- räume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medien- räume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung) Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen Gebrauchsgüter Mietnebenkosten für Ausbildungsräume | |
5. | Sonstige Gemeinkosten | |
1 Die Kosten von weiteren aufgrund von Kooperationsverträgen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind miteinzubeziehen. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 PflAFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflAFinV Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets (vom 01.01.2024)
... der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen. (2) Die Ausbildungskosten sind ...
§ 4 PflAFinV Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets (vom 01.01.2024)
... 3 des Pflegeberufegesetzes, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden. (2) Eine Differenzierung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... 62 des Pflegeberufegesetzes". c) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach dem Wort „ohne" das Wort „die" eingefügt und werden die ... übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024." 15. Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) In der ...
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