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Anlage 1 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden b) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorga- ben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumen c) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen d) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentieren e) Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbar- keit prüfen f) eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungs- umfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berück- sichtigen g) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen h) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durch- führen i) Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisions- werkzeugen durchführen j) Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen k) Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten | 8 | |
l) Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen m) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählen n) Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponieren o) Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswäh- len, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen | 5 | |||
2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommuni- kation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, be- werten und nutzen b) Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhal- tungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen d) auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzen e) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren f) technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen g) fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden h) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra- gen | 16 | |
i) normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnun- gen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lage- toleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, be- werten und dokumentieren k) Informationen auch aus fremdsprachigen techni- schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver- wenden l) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führen m) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen n) Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen beraten o) geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden überge- ben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeits- ergebnisse informieren p) Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen so- wie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungs- möglichkeiten darstellen | 6 | |||
3 | Auswählen und Behandeln von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Be- triebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwen- dung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen b) Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren un- terscheiden c) Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Ober- flächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson- dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen | 8 | |
f) Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legie- rungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigen- schaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeug- stählen berücksichtigen g) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen | 2 | |||
4 | Einrichten von Werkzeug- maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen b) Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Be- trieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicher- heitseinrichtungen nutzen c) Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoff- eigenschaften spannen und ausrichten | 6 | |
d) Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellen e) Programme für numerisch gesteuerte Werkzeug- maschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren f) Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrektur- werte bestimmen und einstellen | 6 | |||
5 | Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar- beitungsrichtlinien einhalten b) Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeiten c) Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vor- schub bearbeiten d) Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stäh- len sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeiten e) Passungen normgerecht herstellen f) beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT - Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)1 einhalten g) Fügeverbindungen aus gleichen und unterschied- lichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nie- ten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen | 24 | |
h) Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandeln i) Halbzeuge umformen, insbesondere richten | 2 | |||
6 | Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmen b) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren | | |
c) Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergeb- nisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen er- greifen d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagern e) geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleif- körpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen f) Schleifkörper abrichten und schärfen g) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellen h) Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestim- men i) Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und doku- mentieren | 11 | | ||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen b) Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüf- mitteln gewährleisten c) digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüf- ergebnisse analysieren und dokumentieren d) Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen e) Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisions- werkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen f) Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messen g) Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messen h) Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen i) Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigun- gen und Risse sichtprüfen j) Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfen k) Härteprüfprotokolle beurteilen l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen m) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 5 | |
n) Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maß- genauigkeit prüfen o) Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilen p) Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfen q) Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfen r) Prüfergebnisse bewerten | 5 |
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- Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Vorbereiten von Instand- haltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demon- tieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen b) Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren, montieren und justieren c) Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren d) Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk- stückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnah- medornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen e) Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspann- flanschen ausrichten, spannen und auswuchten f) Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen g) Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen h) Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneid- werkzeugen festlegen | 12 | |
2 | Schleifen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederher- stellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten, die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der Schneidwerkzeuge berücksichtigen b) manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichti- gung definierter Übergänge bearbeiten c) Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallerfordernissen hohlschleifen d) definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerk- zeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schlei- fen und Freiformschleifen bearbeiten e) Schleifprozesse überwachen | 24 | |
3 | Prüfen und Nachbereiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schnei- deelementen prüfen b) Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießen c) Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabi- lisierung prüfen d) Werkstücke mattieren e) handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen f) Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächen- güte und der Funktion stabilisieren und präparieren g) Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanz- qualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren h) Lichtspaltverfahren anwenden | 14 | |
i) gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbund- stähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten j) handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere Scheren, manuell kalt und warm richten k) Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit von Baugruppen einstellen | | |||
4 | Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneid- werkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Schneid- werkzeuge auswählen b) Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und der Werkzeugart auswählen c) Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Beschalungsteile auswählen | 4 | |
5 | Herstellen von Schneidwerk- zeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Feinbleche schneiden b) Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Natur- stoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden d) Bohrungen und Senkungen an handgeführten Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten her- stellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhal- ten e) feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellen f) Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm umformen g) Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten anbringen | 24 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Einrichten von Werkzeug- schleifmaschinen und Mess- geräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-, Drall- und Hinterschleifen, einrichten b) mechanische, hydraulische, pneumatische und mag- netische Spannvorrichtungen und Teilapparate mon- tieren c) Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten d) Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werk- stückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und stützen | 12 | |
e) Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten, spannen und stützen f) Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallstei- gung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen, Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren | | |||
2 | Programmieren von Werk- zeugschleifmaschinen und Messgeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit Programmen zum computerge- stützten Konstruieren (CAD-Programmen) b) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeug- schleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulatio- nen durchführen sowie Programme optimieren c) Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestü- cken und programmieren d) digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte ein- richten, programmieren und bedienen | 15 | |
3 | Schleifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen bearbeiten b) Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und ohne numerischen Steuerungen bearbeiten c) Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-, Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbei- ten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grund- toleranzgrad IT 5 (IT - Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2)2 einhalten d) Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen herstellen e) Schleifprozesse überwachen | 24 | |
4 | Nachbereiten und Durch- führen von Finish-Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen b) Schaftgeometrien herstellen c) Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, prä- parieren d) Zerspanwerkzeuge kennzeichnen | 9 | |
5 | Instandhalten von Zerspan- werkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze montieren b) Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Ver- schleißgrad messen c) Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren d) Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge schärfen e) Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern und schleifen f) Zerspanwerkzeuge richten | 18 |
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- Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Zitierungen von Anlage 1 PWMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PWMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PWMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PWMAusbV Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ...
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