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Anlage 1 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul



Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
1.1Positionswechsel im Bett 0123
1.2Halten einer stabilen Sitzposition 0123
1.3Umsetzen0123
1.4Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereichs
0123
1.5Treppensteigen0123


Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienFähigkeit
vorhanden/
unbeein-
trächtigt
Fähigkeit
größtenteils
vorhanden
Fähigkeit
in geringem
Maße
vorhanden
Fähigkeit
nicht
vorhanden
2.1Erkennen von Personen aus dem näheren
Umfeld
0123
2.2Örtliche Orientierung 0123
2.3Zeitliche Orientierung 0123
2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder
Beobachtungen
0123
2.5Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen
0123
2.6Treffen von Entscheidungen im Alltag 0123
2.7Verstehen von Sachverhalten und
Informationen
0123
2.8Erkennen von Risiken und Gefahren 0123
2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen 0123
2.10Verstehen von Aufforderungen 0123
2.11Beteiligen an einem Gespräch 0123


Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

ZifferKriteriennie oder
sehr selten
selten
(ein- bis dreimal
innerhalb von
zwei Wochen)
häufig
(zweimal
bis mehrmals
wöchentlich,
aber nicht
täglich)
täglich
3.1Motorisch geprägte
Verhaltensauffälligkeiten
0135
3.2Nächtliche Unruhe 0135
3.3Selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten
0135
3.4Beschädigen von Gegenständen 0135
3.5Physisch aggressives Verhalten
gegenüber anderen Personen
0135
3.6Verbale Aggression 0135
3.7Andere pflegerelevante vokale
Auffälligkeiten
0135
3.8Abwehr pflegerischer und anderer
unterstützender Maßnahmen
0135
3.9Wahnvorstellungen0135
3.10Ängste0135
3.11Antriebslosigkeit bei depressiver
Stimmungslage
0135
3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0135
3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate
Handlungen
0135


Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12

Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
4.1Waschen des vorderen Oberkörpers 0123
4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes
(Kämmen, Zahnpflege/Prothesen-
reinigung, Rasieren)
0123
4.3Waschen des Intimbereichs 0123
4.4Duschen und Baden einschließlich
Waschen der Haare
0123
4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers 0123
4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers 0123
4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
und Eingießen von Getränken
0123
4.8Essen0369
4.9Trinken0246
4.10Benutzen einer Toilette oder eines
Toilettenstuhls
0246
4.11Bewältigen der Folgen einer
Harninkontinenz und Umgang mit
Dauerkatheter und Urostoma
0123
4.12Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
0123


Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.

Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent" oder „vollständig inkontinent" getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriteriumentfälltteilweisevollständig
4.13Ernährung parental oder über Sonde 063


Das Kriterium ist mit „entfällt" (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.

Das Kriterium ist mit „teilweise" (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.

Das Kriterium ist mit „vollständig" (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:

ZifferKriteriumEinzelpunkte
4.KBestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu
18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
20


Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterien in Bezug auf entfällt oder
selbständig
Anzahl der Maßnahmen
pro Tag pro Woche pro Monat
5.1Medikation0   
5.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär) 0   
5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port) 0   
5.4Absaugen und Sauerstoffgabe 0   
5.5Einreibungen oder Kälte- und
Wärmeanwendungen
0   
5.6Messung und Deutung von
Körperzuständen
0   
5.7Körpernahe Hilfsmittel 0   
Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7 0   
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0   


Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
Maßnahme pro Tag keine oder
seltener als
einmal täglich
mindestens
einmal bis
maximal
dreimal
täglich
mehr als
dreimal bis
maximal
achtmal
täglich
mehr als
achtmal
täglich
Einzelpunkte0123


Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe - Kriterium 5.1 - und einmal Blutzuckermessen - Kriterium 5.6 -, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterien in Bezug auf entfällt oder
selbständig
Anzahl der Maßnahmen
pro Tag pro Woche pro Monat
5.8Verbandswechsel und Wundversorgung 0   
5.9Versorgung mit Stoma 0   
5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden
0   
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung
0   
Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11 0   
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0   


Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Maßnahme pro Tag keine oder
seltener als
einmal
wöchentlich
ein- bis
mehrmals
wöchentlich
ein- bis
unter dreimal
täglich
mindestens
dreimal
täglich
Einzelpunkte0123


Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterium in Bezug auf entfällt oder
selbständig
täglichwöchentliche
Häufigkeit
multipliziert mit
monatliche
Häufigkeit
multipliziert mit
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen
in häuslicher Umgebung
0608,62


Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.

Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:

ZifferKriterienentfällt oder
selbständig
wöchentliche
Häufigkeit
multipliziert mit
monatliche
Häufigkeit
multipliziert mit
5.13Arztbesuche04,31
5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer
Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
04,31
5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer
oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei
Stunden)
08,62
5.KBesuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei
Kindern
04,31


Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.

Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 - bei Kindern bis 5.K - werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 - bei Kindern bis 5.K - werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Summe  Einzelpunkte
0bis unter 4,30
4,3bis unter 8,61
8,6bis unter 12,92
12,9bis unter 603
60 und mehr 6


Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterienentfällt oder
selbständig
überwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
5.16Einhaltung einer Diät und anderer
krankheits- oder therapiebedingter
Verhaltensvorschriften
0123


Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend
selbständig
überwiegend
unselbständig
unselbständig
6.1Gestaltung des Tagesablaufs und
Anpassung an Veränderungen
0123
6.2Ruhen und Schlafen 0123
6.3Sichbeschäftigen0123
6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
Planungen
0123
6.5Interaktion mit Personen im direkten
Kontakt
0123
6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb
des direkten Umfelds
0123






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 01.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (vom 01.01.2020)
... In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck ... in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2019 evaluiert." 6a. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 " durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. 6b. § 18 Absatz 6 Satz 1 ... sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten." 30. In Anlage 1 zu § 15 werden in der Tabelle „Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... Verordnungsermächtigung". p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird angefügt: „Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 ... p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird angefügt: „ Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem ... Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden ... in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den ... sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den ... Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen." 51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 ... 51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „ Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem ...