Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

Anlage 1 (zu § 22 Absatz 3) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord



Aufbau des Apothekenschrankes (BGBl. 2019 I S. 1463)


Erläuterungen:

Aufbau des Apothekenschrankes

Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1.000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.

Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.

Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.

Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der gegebenenfalls die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.