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Anlage 1 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
- 1.
- Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
- a)
- in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein";
- b)
- die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland" als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
- c)
- das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;
- d)
- Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:
- aa)
- Nummer 1: Name des Inhabers,
- bb)
- Nummer 2: Vorname des Inhabers,
- cc)
- Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
- dd)
- Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
- ee)
- Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
- ff)
- Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
- gg)
- Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,
- hh)
- Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und
- ii)
- Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr. - 2.
- Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
- a)
- Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:
- aa)
- a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
- bb)
- a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;
- b)
- Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:
- aa)
- b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
- bb)
- b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union" aufzudrucken.
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
aktuell | vor 01.01.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TfV Fahrberechtigung (vom 01.01.2024)
... Fahrberechtigung. Sie ist durch 1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 , der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und ...
§ 5 TfV Voraussetzungen (vom 01.01.2024)
... Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber 1. ...
§ 8 TfV Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
... Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 , längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein ... Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus. (4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art ...
Anlage 9 TfV (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine (vom 01.01.2024)
... 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV ) 3 Name des Inhabers 3.1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 9. In Anlage 1 Buchstabe B Nummer 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9)" ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
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