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Anlage 1 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a)
- abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
- Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
- einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
- ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
- e)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
- Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
- Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
- a)
- ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
- die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Zitierungen von Anlage 1 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TierZDV Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
... 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden ...
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen; 2. Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so ... vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen; ... Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 ...
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