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Anlage 1 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)
abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)
Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)
einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)
ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;

e)
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)
Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.
Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass

a)
ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)
die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.



 

Zitierungen von Anlage 1 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierZDV Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
... 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden ...
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen; 2. Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so ... vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;  ... Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 ...