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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben
Anlage 1 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Hinweistext
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dies ist eine Vergleichswebsite, die nach dem Zahlungskontengesetz zertifiziert ist. Sie können sich hier entgeltfrei über die Konditionen für Zahlungskonten (z. B. Girokonten) verschiedener Banken und anderer Zahlungsdienstleister informieren. Diese Vergleichswebsite ist unabhängig. Ihr Vergleich beruht auf klaren und objektiven Kriterien.
Diese Vergleichswebsite wurde von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft und zertifiziert, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert worden ist.
Diese Vergleichswebsite wurde von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft und zertifiziert, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert worden ist.
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Zitierungen von Anlage 1 VglWebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VglWebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VglWebV Hinweispflichten des Betreibers einer Vergleichswebsite
... nach dem Zahlungskontengesetz handelt. (2) Er muss den Hinweistext der Anlage 1 auf der Vergleichswebsite veröffentlichen. (3) Falls dem angebotenen ...
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