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Anlage 1
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Anlage 1 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 6 Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033
Schlussformel
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Anlage 2
Anlage 1 (zu den
§§ 4
und
10
) Formular WpI-PV
Anlage 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem
Wertpapierinstitutsgesetz
(Anzeige nach
§ 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
,
§ 65 Absatz 1 Nummer 1
,
§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
)
Schlussformel
←
→
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 1 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz" nach
Anlage 1
ist zu verwenden 1. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 ...
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