Tools:
Update via:
Anlage 1 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anzeige
Zitierungen von Anlage 1 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WpIPrüfbV Datenübersicht
... auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. ... und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_1_WpIPruefbV.htm