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Anlage 1a - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft1 |
1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
2. | 12 | Die Fahrschule | |
2.1 | Eröffnung einer Fahrschule - Neugründung, Übernahme einer Fahrschule - Kauf - Pacht | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.2 | Kriterien der Standortwahl - Lage - Konkurrenz - demographische Perspektiven | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.3 | Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes - BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen - rechtsfähige Personengesellschaften - Kooperationen | Jurist | |
2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden - Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen | Jurist, Fahrlehrer | |
- Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule - Kooperationsvertrag - Überwachung nach § 54 FahrlG - Ausstattung - Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden - Pflichtversicherung - Berufsgenossenschaft - Meldepflichten | | ||
2.5 | Vertragsrecht - Dienstvertrag - Werkvertrag - Kaufvertrag - Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Jurist | |
2.6 | Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus- bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer | |
3. | 4 | Investitionen, Finanzierung | |
3.1 | Investitionsbedarf - Unterrichtsraum - Lehrmittel - Ausbildungsfahrzeuge | Betriebswirt, Fahrlehrer | |
3.2 | Finanzbedarf - Eigenkapitalfinanzierung - Kreditfinanzierung - Leasing - Miete | Betriebswirt | |
4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | |
4.1 | Erweiterter Raumbedarf - Fahrschulbüro - Geschäftsräume - Annahmestellen | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.2 | Büromanagement - Bürozeiten - Bürobesetzung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.3 | Kooperation - Kooperationsmöglichkeiten - Gemeinschaftsfahrschule | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht - Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form - Ausbildungsnachweis - Preisaushang - Datenverarbeitung in der Fahrschule - Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer | |
4.5 | Kundenbetreuung - Kundengewinnung - Kundenberatung - Kundenbindung | Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.6 | Absatzorientierung - Angebot und Nachfrage - Marktforschung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.7 | Wettbewerbsrecht - unlauterer Wettbewerb/Irreführung - Sittenwidrigkeit | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.8 | Werbung - Planung - Budget - Werbemittel- und -medien | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | |
5.1 | Kalkulation - Kostenermittlung - Kalkulation der Fahrschulpreise - Marktpreise | Betriebswirt | |
5.2 | Buchführung - Einnahmen-, Überschussrechnung - kaufmännische Buchführung | Betriebswirt | |
5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten - Einkommensteuer - Umsatzsteuer | Betriebswirt | |
5.4 | Bilanzen, Beratungen - Jahresabschluss - Steuerberatung - Betriebsberatung | Betriebswirt | |
5.5 | Liquiditätskontrolle - Status | Betriebswirt | |
5.6 | Finanzplan - Schuldendienst - Abgaben | Betriebswirt | |
5.7 | Steuervorauszahlungen - Rentabilitätsrendite - Umsatzrendite | Betriebswirt | |
5.8 | Rechnungsstellung - Geschäftsbedingungen - Mahnverfahren - Klage - Verrechnungsstelle | Jurist, Betriebswirt | |
5.9 | Zahlungsverkehr - Bareinnahmen und Barausgaben - Überweisungen, Daueraufträge - Homebanking | Jurist, Betriebswirt | |
6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | |
6.1 | Personalwesen - mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann - angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) - angestellter Fahrlehrer - „freier" Mitarbeiter - Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen - Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | Jurist, Betriebswirt | |
6.2 | Arbeitsrecht - Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt - Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz - Krankheit - Urlaub, Weiterbildung - Abmahnung - Kündigung - Arbeitsgericht | Jurist | |
6.3 | Sozialrecht/Versicherung - Krankenversicherung - Krankenkasse - Altersvorsorge - Sozialversicherung - Risikoversicherung | Jurist, Betriebswirt | |
1 | Lehrgangsabschluss - Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
- 1
- Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 123 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 123 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1a DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a DV-FahrlG Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft (vom 01.01.2020)
... auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die ... (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 123 MoPeG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,". 2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: „ Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. ... auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des ... zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht ... bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig." 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den ... 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „ Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang ...
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