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Anlage 1a - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang



AbschnittUESachgebietLehrkraft1
1.1EinführungJurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.12Die Fahrschule  
2.1 Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.2 Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.3 Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- rechtsfähige Personengesellschaften
- Kooperationen
Jurist
2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen
Jurist, Fahrlehrer
  - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
- Kooperationsvertrag
- Überwachung nach § 54 FahrlG
- Ausstattung
- Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten
 
2.5 Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jurist
2.6 Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
Jurist, Fahrlehrer
3.4Investitionen, Finanzierung  
3.1 Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge
Betriebswirt, Fahrlehrer
3.2 Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete
Betriebswirt
4.20Management, Marketing und Werbung  
4.1 Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.2 Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.3 Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
- Ausbildungsnachweis
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
Jurist, Fahrlehrer
4.5 Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung
Betriebswirt, Fahrlehrer
4.6 Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.7 Wettbewerbsrecht
- unlauterer Wettbewerb/Irreführung
- Sittenwidrigkeit
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.8 Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
5.20Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1 Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise
Betriebswirt
5.2 Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung
Betriebswirt
5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
Betriebswirt
5.4 Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung
Betriebswirt
5.5 Liquiditätskontrolle
- Status
Betriebswirt
5.6 Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben
Betriebswirt
5.7 Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite
Betriebswirt
5.8 Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle
Jurist, Betriebswirt
5.9 Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking
Jurist, Betriebswirt
6.12Arbeits- und Sozialrecht  
6.1 Personalwesen
- mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- „freier" Mitarbeiter
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
Jurist, Betriebswirt
6.2 Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht
Jurist
6.3 Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung
Jurist, Betriebswirt
 1Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer


1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 123 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1a DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a DV-FahrlG Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft (vom 01.01.2020)
... auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die ... (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 123 MoPeG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,". 2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
...  c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: „ Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. ... auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des ... zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht ... bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig." 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den ... 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „ Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang  ...