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Anlage 25 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 25
Text in der Fassung des Artikels 18 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von Anlage 25 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 18 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 25 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 25 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a AnzV Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten) (vom 30.12.2023)
... des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „R 07.00" nach der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene. (4) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 18 KrZwMGEG Änderung der Anzeigenverordnung
... des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „R 07.00" nach der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene. (4) Anzeigen nach § ... das die Anzeige erfolgt." 3. Die Anlagen 13 bis 18 werden durch die Anlagen 13 bis 27 in der im Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung ...
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