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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 2 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz |
Verbrennungsmotor | 1 |
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
Zitierungen von Anlage 2 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 37. BImSchV Anrechnungsvoraussetzungen (vom 01.01.2021)
... nach Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 2 . Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen ...
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