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Anlage 2 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie Anpassungsfaktoren
für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4




 

Zitierungen von Anlage 2 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 37. BImSchV Anrechnungsvoraussetzungen (vom 01.01.2021)
... nach Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 2 . Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen ...