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Anlage 2 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
- Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
- b)
- Schwefeldioxid: 20 Prozent;
- c)
- Stickstoffoxide: 20 Prozent;
- d)
- Gesamtstaub: 30 Prozent;
- e)
- Ammoniak: 40 Prozent.
- 2.
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 3.
- Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Zitierungen von Anlage 2 44. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 44. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
44. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 44. BImSchV Messverfahren und Messeinrichtungen
... Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 1 und ... der Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden. (2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor ...
§ 30 44. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
... (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn 1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den ... Absatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und 2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Halbstundenmittelwerts das Doppelte der in Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte ...
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird, 16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht ...
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