Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 (AELV 2023)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2112 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 8251-10-1-29 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,7408
26.000 0,7477
27.000 0,7529
28.000 0,7565
29.000 0,7589
30.000 0,7601
31.000 0,7604
32.000 0,7600
33.000 0,7589
34.000 0,7572
35.000 0,7550
36.000 0,7524
37.000 0,7495
38.000 0,7462
39.000 0,7428
40.000 0,7390
41.000 0,7351
42.000 0,7311
43.000 0,7270
44.000 0,7227
45.000 0,7184
46.000 0,7140
47.000 0,7096
48.000 0,7051
49.000 0,7006


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Zitierungen von Anlage 2 AELV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2023 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit ... 25.000 Deutsche Mark und bis zu 49.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1. der ...


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