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Anlage 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
1. Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 2. Blumenzwiebel-Arten | | |
Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus- artigen Organismen aufwiesen. Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. | ||
Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 m.W.v. 19. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von Anlage 2 AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2023 | Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
aktuell | vor 01.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a AGOZV Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen (vom 01.12.2020)
... V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten ... erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bestände zur Erzeugung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... durch die Wörter „Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb" ersetzt. 10. In Anlage 2 Spalte 2 wird Satz 5 gestrichen. 11. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen". b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: ... b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere ... 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt: „ Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von ... V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten ... erfüllen. 3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4. Bestände zur Erzeugung ... 8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter „den Anhängen I und II der ... § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „ Anlagen 2 , 4 und 6" durch die Wörter „Anhängen I, II und III der ... Code of Nomenclature for Cultivated Plants)." 16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben. 17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt ... 16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben. 17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von ...
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