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Anlage 2 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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Anlage 2 (zu § 10)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)
EFt,Ebene i = 1 + 1 / 2 * max ( ( Ft,i - F0,i ) / F0,i;0 ) + 1 / 2 * max ( ( APt,i - AP0,i ) / AP0,i;0 )
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/ Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)
EFt,Ebene i = 1 + max ( ( Lt,i - L0,i ) / L0,i;0 )
Dabei ist:
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)
EFt,Ebene i = 1 + 1 / 2 * max ( ( Ft,i - F0,i ) / F0,i;0 ) + 1 / 2 * max ( ( APt,i - AP0,i ) / AP0,i;0 )
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/ Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)
EFt,Ebene i = 1 + max ( ( Lt,i - L0,i ) / L0,i;0 )
Dabei ist:
EFt,Ebene i | Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie- rungsperiode. |
Ft,i | Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
F0,i | Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr. |
APt,i | Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
AP0,i | Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr. |
Lt,i | Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs- periode. |
L0,i | Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr. |
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 22. August 2013
Frühere Fassungen von Anlage 2 ARegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 ARegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ARegV Erweiterungsfaktor (vom 22.08.2013)
... Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2. (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Investitionshemmnissen." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebenen" die Angabe „Hochspannung," ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „§ 25 (weggefallen)". f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § ... auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3." ersetzt. 30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6) (1) ...
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