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Anlage 2 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-80 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 14) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

7.
Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,

8.
Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

11.
die Gesamtnote in Worten,

12.
Befreiungen nach § 13,

13.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.

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Zitierungen von Anlage 2 AWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AWFachwBAProFV Zeugnisse
... der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und ist die Gesamtnote als Dezimalzahl ...