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Anlage 2 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
1 Dokumentationsformblatt für Stoffe
- 1.1
- Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
- 1.2
- Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
- 1.2.1
- Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
- Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
- b)
- chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
- c)
- EG-Nummer sowie - soweit vorhanden - CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- d)
- Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
- e)
- Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
- f)
- Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- g)
- zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
- h)
- zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
- i)
- Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
- j)
- Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
- 1.2.2
- Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
- a)
- Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
- b)
- Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
- c)
- akute orale und dermale Toxizität,
- d)
- Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
- e)
- biologische Abbaubarkeit.
- 1.2.3
- Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
- die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b)
- der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c)
- der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d)
- der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
- Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.
Zitierungen von Anlage 2 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AwSV Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
... werden. (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen. (4) ...
§ 8 AwSV Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
... Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung ...
§ 10 AwSV Einstufung fester Gemische (vom 27.06.2020)
... als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung ...
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