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Anlage 2 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) Musterzertifikat
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Musterzertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Musterzertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Musterzertifikat ohne Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
Zitierungen von Anlage 2 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 Bio-AHVV Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung
... Bio-Anteils. Das Zertifikat hat sich nach der Maßgabe des Musters der Anlage 2 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige ...
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anlage 3 an die Stelle der Anlage 2 tritt. (2) Die Kontrollstelle führt stichprobenartig Kontrollen in der ...
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