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Anlage 2 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
Eintrag 1 | | |
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1 | 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach § 10 | 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 |
Eintrag 2 | | |
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahren- hinweise: i. H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzünd- bar"), ii. H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder iii. H242 („Erwärmung kann Brand verursachen") oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser- stoff entwickeln. | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchfüh- rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |
- 1
- Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 13. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 m.W.v. 16. Februar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 2 ChemVerbotsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20.01.2017 BGBl. I S. 94 |
aktuell | vor 01.01.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 ChemVerbotsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemVerbotsV Anforderungen und Ausnahmen (vom 16.02.2024)
... In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 ... die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts. (2) Für die Abgabe an ... Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus. (3) Sofern ... (Flamme über einem Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus diesem Grund der Anlage 2 unterfallen: a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des ...
§ 6 ChemVerbotsV Erlaubnispflicht
... Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der ...
§ 7 ChemVerbotsV Anzeigepflicht
... Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten ...
§ 8 ChemVerbotsV Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe
... Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person ... die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in ...
§ 9 ChemVerbotsV Identitätsfeststellung und Dokumentation
... Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch ... fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Absatz 1, 2 Nummer 2 und ...
§ 10 ChemVerbotsV Versand (vom 29.07.2017)
... Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 ...
§ 11 ChemVerbotsV Sachkunde
... sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und ... der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, die von Anlage 2 erfasst sind. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Artikel 2 BImSchV17uaÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... d) Eintrag 4 wird Eintrag 2. 3. In Anlage 2 Eintrag 2 Spalte 1 Nummer 2 werden die Wörter „und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst ...
Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389
Artikel 2 ChemVerbotsNeuRV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... folgt geändert: 1. § 14 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in ... 5 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe ...
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